Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Recht auf Information

Paragraph 70,
  1. Absatz einsSobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte (Paragraphen 66 und 67) zu informieren. Dies darf nur solange unterbleiben, als dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b sind spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung zu informieren. Opfer von Gewalt in Wohnungen (Paragraph 38 a, SPG) oder Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, sind überdies spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Sinne des Paragraph 177, Absatz 5, sowie darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich vom ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen verständigt zu werden (Paragraph 149, Absatz 5, StVG).
  2. Absatz eins aNach erfolgter Belehrung kann das Opfer in jeder Lage des Verfahrens erklären, auf weitere Verständigungen und Ladungen zu verzichten, in welchem Fall von einer weiteren Beteiligung des Opfers am Verfahren Abstand zu nehmen ist.
  3. Absatz 2Opfer, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten, sind spätestens vor ihrer ersten Befragung überdies über die folgenden, ihnen zustehenden Rechte zu informieren:
    1. Ziffer eins
      zu verlangen, im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden,
    2. Ziffer 2
      die Beantwortung von Fragen nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, zu verweigern (Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 2,),
    3. Ziffer 3
      zu verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (Paragraphen 165,, 250 Absatz 3,),
    4. Ziffer 4
      zu verlangen, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen (Paragraph 229, Absatz eins,).

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Im RIS seit

24.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2016

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40137601

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P70/NOR40137601

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