(1)Absatz einsSobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte (§§ 66 bis 67) zu informieren. Dies darf nur solange unterbleiben, als dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit. a oder b sind spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und besonders schutzbedürftige Opfer über ihre Rechte nach § 66a zu informieren. Opfer im Sinn des § 65 Z 1 sind überdies spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Sinne der §§ 172, Abs. 4, 177 Abs. 5 und 181a sowie darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich von der Flucht und Wiederergreifung des Geflohenen (§ 106 Abs. 4 StVG) sowie vom ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen (§ 149 Abs. 5 StVG) verständigt zu werden. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.Sobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte (Paragraphen 66 bis 67) zu informieren. Dies darf nur solange unterbleiben, als dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b sind spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und besonders schutzbedürftige Opfer über ihre Rechte nach Paragraph 66 a, zu informieren. Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, sind überdies spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Sinne der Paragraphen 172,, Absatz 4,, 177 Absatz 5 und 181a sowie darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich von der Flucht und Wiederergreifung des Geflohenen (Paragraph 106, Absatz 4, StVG) sowie vom ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen (Paragraph 149, Absatz 5, StVG) verständigt zu werden. Paragraph 50, Absatz 2, gilt sinngemäß.