(1)Absatz eins,Der Richter ist verpflichtet, das Verhältnis, das den Grund seiner Ausschließung bildet, unverzüglich dem Vorsteher des Gerichtes anzuzeigen, dessen Mitglied er ist. Der ausgeschlossene Vorsteher eines Bezirksgerichtes hat die Anzeige an den Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz zu machen.