Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.11.2018

Außerkrafttretensdatum

27.12.2019

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Recht auf Information

Paragraph 70,
  1. Absatz einsSobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte (Paragraphen 66 bis 67) zu informieren. Dies darf nur solange unterbleiben, als dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b sowie Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins,) terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB) sind spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und besonders schutzbedürftige Opfer über ihre Rechte nach Paragraph 66 a, zu informieren. Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, sind überdies spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Sinne der Paragraphen 172,, Absatz 4,, 177 Absatz 5 und 181a sowie darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich von der Flucht und Wiederergreifung des Geflohenen (Paragraph 106, Absatz 4, StVG) sowie vom ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen (Paragraph 149, Absatz 5, StVG) verständigt zu werden. Paragraph 50, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Nach erfolgter Belehrung kann das Opfer in jeder Lage des Verfahrens erklären, auf weitere Verständigungen und Ladungen zu verzichten, in welchem Fall von einer weiteren Beteiligung des Opfers am Verfahren Abstand zu nehmen ist.

Im RIS seit

29.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40208400

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P70/NOR40208400

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