Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Form gerichtlicher Entscheidungen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Mit Urteil entscheiden die Gerichte im Haupt- und Rechtsmittelverfahren über Schuld, Strafe und privatrechtliche Ansprüche, über ein Verfahrenshindernis oder eine fehlende Prozessvoraussetzung, über die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen, über selbstständige Anträge nach Paragraph 441,, über die im Paragraph 445, genannten vermögensrechtlichen Anordnungen und über ihre Unzuständigkeit nach den Paragraphen 261 und 488 Ziffer 6, Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind Urteile nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu verkünden und auszufertigen.
  2. Absatz 2,Im Übrigen entscheiden die Gerichte mit Beschluss (Paragraph 86,), soweit sie nicht bloß eine auf den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtete Verfügung erlassen.