Geldwäscherei gemäß § 165 StGB, soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1, Z 2 oder Z 4 genannten Verbrechen oder Vergehen herrühren, kriminelle Vereinigung oder kriminelle Organisation gemäß §§ 278 und 278a StGB, soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1, Z 2 oder Z 4 genannten Verbrechen oder Vergehen ausgerichtet ist.Geldwäscherei gemäß Paragraph 165, StGB, soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, genannten Verbrechen oder Vergehen herrühren, kriminelle Vereinigung oder kriminelle Organisation gemäß Paragraphen 278 und 278 a StGB, soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, genannten Verbrechen oder Vergehen ausgerichtet ist.