Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 20a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA)

Paragraph 20 a,
  1. Absatz eins,Die KStA ist bundesweit für die Leitung des Ermittlungsverfahren, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie zur Erhebung der öffentlichen Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren sowie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen folgender, nicht der Zuständigkeit des Bezirksgerichts (Paragraph 30,) unterliegenden strafbaren Handlungen zuständig:
    1. Ziffer eins
      Strafbare Verletzungen der Amtspflicht und verwandte strafbare Handlungen gemäß dem 22. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
    2. Ziffer 2
      Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung (Paragraph 313, StGB), Geschenkannahme durch Machthaber sowie Förderungsmissbrauch gemäß Paragraphen 153 bis 153 b StGB,
    3. Ziffer 3
      Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren gemäß Paragraph 168 b, StGB,
    4. Ziffer 4
      Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte gemäß Paragraph 168 c, Absatz 2, StGB,
    5. Ziffer 5
      Geldwäscherei gemäß Paragraph 165, StGB, soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, genannten Verbrechen oder Vergehen herrühren, kriminelle Vereinigung oder kriminelle Organisation gemäß Paragraphen 278 und 278 a StGB, soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, genannten Verbrechen oder Vergehen ausgerichtet ist.
  2. Absatz 2,Paragraph 313, StGB begründet nur dann eine Zuständigkeit der KStA, wenn durch dessen Anwendung die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht begründet wäre.
  3. Absatz 3,Die KStA ist auch für das Verfahren wegen Rechtshilfe oder strafrechtlicher Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie mit den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den im Absatz eins, genannten Fällen zuständig. Sie ist zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF und Eurojust, soweit Verfahren wegen der in Absatz eins, genannten Straftaten betroffen sind.

Schlagworte

Geschworenengericht

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093928

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P20a/NOR40093928

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