Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 20a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

31.05.2012

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)

Paragraph 20 a,
  1. Absatz eins,Der WKStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Leitung des Ermittlungsverfahrens, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren und im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen folgender Vergehen oder Verbrechen:
    1. Ziffer eins
      Veruntreuung, schwerer oder gewerbsmäßig schwerer Betrug, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch, Untreue, Förderungsmissbrauch und betrügerische Krida, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden 5 000 000 Euro übersteigt (Paragraphen 133, Absatz 2, 2. Fall, 147 Absatz 3, 148, 2. Fall, 148a Absatz 2, 2. Fall, Paragraph 153, Absatz 2, zweiter Fall, 153b Absatz 4 und 156 Absatz 2, StGB);
    Anmerkung, Ziffer 2 bis 4 treten mit 1.9.2012 in Kraft)
    1. Ziffer 5
      Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, StGB), Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (Paragraph 168 c, Absatz 2, StGB) und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde, Bestechlichkeit (Paragraph 304, StGB), Vorteilsannahme (Paragraph 305, StGB), Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme (Paragraph 306, StGB), Bestechung (Paragraph 307, StGB), Vorteilszuwendung (Paragraph 307 a, StGB), Vorbereitung der Bestechung (Paragraph 307 b, StGB) und Verbotene Intervention (Paragraph 308, StGB);
    2. Ziffer 6
      Vergehen gemäß Paragraph 255, Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, Paragraph 122, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, Paragraph 89, Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70 aus 1873, Paragraph 37, Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, Paragraph 44, Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, Paragraph 15, Kapitalmarktgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, Paragraph 43, ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, Paragraph 41, PSG, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, Paragraph 64, SE-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,, Paragraph 18, SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, und Paragraph 114, VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, jeweils jedoch nur soweit die betroffene Gesellschaft über ein Stammkapital von zumindest 5 000 000 Euro oder über mehr als 2000 Beschäftigte verfügt, sowie Verfahren gemäß Paragraph 48 b, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,;
    Anmerkung, Ziffer 7, tritt mit 1.9.2012 in Kraft)
    1. Ziffer 8
      Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einer in den vorstehenden Ziffern genannten Straftat herrühren;
    2. Ziffer 9
      Kriminelle Vereinigung oder kriminelle Organisation (Paragraphen 278 und 278 a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation oder die Begehung auf eine der in den vorstehenden Ziffern genannten Straftaten ausgerichtet ist.
  2. Absatz 2,Ermittlungsverfahren wegen der in Absatz eins, Ziffer 5 und in Paragraph 20 b, Absatz 3, erwähnten Straftaten und mit diesen in Zusammenhang stehende Straftaten nach Absatz eins, Ziffer 8 und 9 hat die WKStA nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu führen, es sei denn, dass dessen Organe nicht rechtzeitig einschreiten können, das Bundesamt die Ermittlungen einer anderen kriminalpolizeilichen Behörde oder Dienststelle übertragen hat oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt, Anordnungen an andere kriminalpolizeiliche Behörden oder Dienststellen zu richten.
  3. Absatz 3,Die WKStA ist auch für das Verfahren wegen Rechtshilfe oder strafrechtlicher Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie mit den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen der in Absatz eins, erwähnten Straftaten zuständig. Sie ist zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF und Eurojust, soweit Verfahren wegen derartiger Straftaten betroffen sind.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Zusammenhangs mit in Absatz eins, erwähnten Straftaten hat die WKStA gemäß den Paragraphen 26 und 27 vorzugehen. Hinsichtlich anderer Taten hat die WKStA das Verfahren zu trennen und der danach zuständigen Staatsanwaltschaft abzutreten, soweit ihre Zuständigkeit nicht gemäß Paragraph 20 b, begründet wäre; darüber hinaus kann die WKStA auf diese Weise vorgehen, wenn das Verfahren wegen der ihre Zuständigkeit begründenden Straftaten beendet wird. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer Straftat im Sinne des Absatz eins, Kenntnis erlangt, die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und das Verfahren an die WKStA abzutreten.

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40130090

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P20a/NOR40130090

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