Absatz eins,Die KStA ist bundesweit für die Leitung des Ermittlungsverfahren, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie zur Erhebung der öffentlichen Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren sowie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen folgender, nicht der Zuständigkeit des Bezirksgerichts (Paragraph 30,) unterliegenden strafbaren Handlungen zuständig:
- Ziffer einsStrafbare Verletzungen der Amtspflicht und verwandte strafbare Handlungen gemäß dem 22. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
- Ziffer 2Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung (Paragraph 313, StGB), Geschenkannahme durch Machthaber sowie Förderungsmissbrauch gemäß Paragraphen 153 bis 153 b StGB,
- Ziffer 3Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren gemäß Paragraph 168 b, StGB,
- Ziffer 4Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte gemäß Paragraph 168 c, Absatz 2, StGB,
- Ziffer 5Geldwäscherei gemäß Paragraph 165, StGB, soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, genannten Verbrechen oder Vergehen herrühren, kriminelle Vereinigung oder kriminelle Organisation gemäß Paragraphen 278 und 278 a StGB, soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, genannten Verbrechen oder Vergehen ausgerichtet ist.