Veruntreuung, schwerer oder gewerbsmäßig schwerer Betrug, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch, Untreue, Förderungsmissbrauch, betrügerische Krida, ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union und missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden 5 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt (§ 133 Abs. 2 zweiter Fall, § 147 Abs. 3, § 148 zweiter Fall, § 148a Abs. 2 zweiter Fall, § 153 Abs. 3 zweiter Fall, § 153b Abs. 4, § 156 Abs. 2 168c Abs. 4 und § 168d Abs. 3 StGB);Veruntreuung, schwerer oder gewerbsmäßig schwerer Betrug, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch, Untreue, Förderungsmissbrauch, betrügerische Krida, ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union und missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden 5 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt (Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall, Paragraph 147, Absatz 3,, Paragraph 148, zweiter Fall, Paragraph 148 a, Absatz 2, zweiter Fall, Paragraph 153, Absatz 3, zweiter Fall, Paragraph 153 b, Absatz 4,, Paragraph 156, Absatz 2, 168c Absatz 4 und Paragraph 168 d, Absatz 3, StGB);