Veruntreuung, schwerer oder gewerbsmäßig schwerer Betrug, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch, Untreue, Förderungsmissbrauch und betrügerische Krida, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden 5 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt (§§ 133 Abs. 2 zweiter Fall, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall, 148a Abs. 2 zweiter Fall, § 153 Abs. 3 zweiter Fall, 153b Abs. 4 und 156 Abs. 2 StGB);Veruntreuung, schwerer oder gewerbsmäßig schwerer Betrug, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch, Untreue, Förderungsmissbrauch und betrügerische Krida, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden 5 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt (Paragraphen 133, Absatz 2, zweiter Fall, 147 Absatz 3, 148, zweiter Fall, 148a Absatz 2, zweiter Fall, Paragraph 153, Absatz 3, zweiter Fall, 153b Absatz 4 und 156 Absatz 2, StGB);