Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete dürfen als Zuhörer anwesend sein.
  2. Absatz 2,Es steht den Ausschüssen frei, auch andere Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.
  3. Absatz 3,Die Bundesräte sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.
  4. Absatz 4,Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 sowie zwei weitere, von diesem zu nominierende Stellvertreter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, des Volksbegehrengesetzes 1973 beizuziehen.
  5. Absatz 5,Personen, die weder gemäß den Absatz eins bis 4 noch nach den Paragraphen 18, Absatz eins, oder 20 Absatz eins und 5 zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates oder des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung, Präsidenten des Rechnungshofes oder Vorsitzenden der Volksanwaltschaft anwesend sein.
  6. Absatz 6,An vertraulichen und geheimen Sitzungen der Ausschüsse gemäß Paragraph 37 a, dürfen nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören, gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins, oder 20 Absatz eins und 5 zur Teilnahme berechtigt oder für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß Paragraph 13, InfOG berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Obmann über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.
  7. Absatz 7,Jeder Ausschuss kann von Sitzungen oder Teilen einer Sitzung alle Personen ausschließen, die weder dem Nationalrat angehören noch gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 20 Absatz eins und 5 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind. Die Präsidenten des Nationalrates können niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen werden.

Schlagworte

Beiziehung von Experten, Vertraulichkeit der Beratungen

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40166725

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P37/NOR40166725

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