Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.09.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.1988
Abkürzung
GOG
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 37Paragraph 37
(1)Absatz eins,Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete dürfen als Zuhörer anwesend sein.
(2)Absatz 2,Es steht den Ausschüssen frei, auch andere Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.
(3)Absatz 3,Personen, die weder Abgeordnete noch nach §§ 18 Abs. 1 beziehungsweise 20 Abs. 1 zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates beziehungsweise des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung oder Präsidenten des Rechnungshofes anwesend sein.Personen, die weder Abgeordnete noch nach Paragraphen 18, Absatz eins, beziehungsweise 20 Absatz eins, zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates beziehungsweise des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung oder Präsidenten des Rechnungshofes anwesend sein.
(4)Absatz 4,Jeder Ausschuß kann Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung mit Ausschluß aller Personen abhalten, die weder dem Nationalrat angehören noch gemäß §§ 18 Abs. 1 beziehungsweise 20 Abs. 1 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind.Jeder Ausschuß kann Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung mit Ausschluß aller Personen abhalten, die weder dem Nationalrat angehören noch gemäß Paragraphen 18, Absatz eins, beziehungsweise 20 Absatz eins, zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind.
(5)Absatz 5,Die Ausschüsse können beschließen, daß und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind. Von vertraulich geführten Verhandlungen kann der Ausschuß weiters auch die Abgeordneten, die in der betreffenden Sitzung nicht stimmberechtigt sind, ausschließen; zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6)Absatz 6,Die Präsidenten des Nationalrates können niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen werden.
(7)Absatz 7,Auf Sitzungen der Unterausschüsse finden die Bestimmungen des Abs. 1 sowie der Abs. 3 und 4 sinngemäß Anwendung.Auf Sitzungen der Unterausschüsse finden die Bestimmungen des Absatz eins, sowie der Absatz 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
Schlagworte
Beiziehung von Experten, Vertraulichkeit der Beratungen
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12011648
Alte Dokumentnummer
N11986148600