Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

15.09.1996

Außerkrafttretensdatum

22.10.1998

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete dürfen als Zuhörer anwesend sein.
  2. Absatz 2,Es steht den Ausschüssen frei, auch andere Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.
  3. Absatz 3,Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 beizuziehen.
  4. Absatz 4,Die Bundesräte sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.
  5. Absatz 5,Personen, die weder gemäß Absatz eins bis 4 noch nach Paragraphen 18, Absatz eins, oder 20 Absatz eins und 5 zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates oder des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung, Präsidenten des Rechnungshofes oder Vorsitzenden der Volksanwaltschaft anwesend sein.
  6. Absatz 6,Jeder Ausschuß kann von Sitzungen oder Teilen einer Sitzung alle Personen ausschließen, die weder dem Nationalrat angehören noch gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 20 Absatz eins und 5 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind.
  7. Absatz 7,Die Ausschüsse können beschließen, daß und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind. Von vertraulich geführten Verhandlungen kann der Ausschuß weiters auch die Abgeordneten, die in der betreffenden Sitzung nicht stimmberechtigt sind, ausschließen; zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  8. Absatz 8,Die Präsidenten des Nationalrates können niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen werden.
  9. Absatz 9,Die Ausschüsse können bei der Vorberatung von bedeutsamen Gesetzentwürfen und Staatsverträgen beschließen, die Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen öffentlich im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz 2, abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.

Schlagworte

Beiziehung von Experten, Vertraulichkeit der Beratungen, Tonaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12015920

Alte Dokumentnummer

N1199657427J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P37/NOR12015920

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