(3)Absatz 3,Personen, die weder Abgeordnete noch nach §§ 18 Abs. 1 beziehungsweise 20 Abs. 1 zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates beziehungsweise des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung oder Präsidenten des Rechnungshofes anwesend sein.Personen, die weder Abgeordnete noch nach Paragraphen 18, Absatz eins, beziehungsweise 20 Absatz eins, zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates beziehungsweise des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung oder Präsidenten des Rechnungshofes anwesend sein.