Absatz eins,Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete dürfen als Zuhörer anwesend sein.
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,
BG
Paragraph 37
01.01.2015
31.07.2015
GOG
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Beiziehung von Experten, Vertraulichkeit der Beratungen
17.09.2024
10000576
NOR40166725