Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.09.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 37

  1. Absatz eins,Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete dürfen als Zuhörer anwesend sein.
  2. Absatz 2,Es steht den Ausschüssen frei, auch andere Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.
  3. Absatz 3,Personen, die weder Abgeordnete noch nach Paragraphen 18, Absatz eins, beziehungsweise 20 Absatz eins, zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates beziehungsweise des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung oder Präsidenten des Rechnungshofes anwesend sein.
  4. Absatz 4,Jeder Ausschuß kann Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung mit Ausschluß aller Personen abhalten, die weder dem Nationalrat angehören noch gemäß Paragraphen 18, Absatz eins, beziehungsweise 20 Absatz eins, zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind.
  5. Absatz 5,Die Ausschüsse können beschließen, daß und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind. Von vertraulich geführten Verhandlungen kann der Ausschuß weiters auch die Abgeordneten, die in der betreffenden Sitzung nicht stimmberechtigt sind, ausschließen; zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Absatz 6,Die Präsidenten des Nationalrates können niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen werden.
  7. Absatz 7,Auf Sitzungen der Unterausschüsse finden die Bestimmungen des Absatz eins, sowie der Absatz 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Beiziehung von Experten, Vertraulichkeit der Beratungen

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12011648

alte Dokumentnummer

N11986148600