Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 28b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28b

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Zentrale Verwaltungsstrafevidenz

Paragraph 28 b,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit und Soziales hat Unternehmern als Bietern, Bewerbern oder Subunternehmern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf deren Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß sie nicht wegen einer wesentlichen Verletzung dieses Bundesgesetzes bestraft wurden.
  2. Absatz 2Eine wesentliche Verletzung dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn in einer Betriebsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eines Unternehmens des Antragstellers Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt wurden und entweder der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Inhaber des Unternehmens, im Fall des Paragraph 9, Absatz eins, VStG ein zur Vertretung eines Unternehmens des Antragstellers nach außen berufenes Organ oder ein gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, für ein Unternehmen des Antragstellers von diesem bestellter verantwortlicher Beauftragter nach dem 31. Oktober 1993 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, rechtskräftig bestraft wurde.
  3. Absatz 3Für Zwecke der Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz eins, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales eine zentrale Evidenz der wegen wesentlicher Verletzungen dieses Bundesgesetzes (Absatz 2,) rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen zu führen.
  4. Absatz 4Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz eins, darf wegen der ersten nach dem 31. Oktober 1993 erfolgten rechtskräftigen Bestrafung nicht verweigert werden. Im Fall der zweiten rechtskräftigen Bestrafung sind Strafbescheide nach Ablauf eines Jahres, im Fall jeder weiteren Bestrafung nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Die Verwaltungsstrafbehörden und die unabhängigen Verwaltungssenate sind verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft dem Bundesminister für Arbeit und Soziales unverzüglich eine Ablichtung von Strafbescheiden, die sich auf illegale Ausländerbeschäftigung in Unternehmen (Absatz 2,) beziehen, zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2011

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12111082

Alte Dokumentnummer

N6199552451J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P28b/NOR12111082

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