(2)Absatz 2Eine wesentliche Verletzung dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn in einer Betriebsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eines Unternehmens des Antragstellers Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt wurden und entweder der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Inhaber des Unternehmens, im Fall des § 9 Abs. 1 VStG ein zur Vertretung eines Unternehmens des Antragstellers nach außen berufenes Organ oder ein gemäß § 28a Abs. 3 für ein Unternehmen des Antragstellers von diesem bestellter verantwortlicher Beauftragter nach dem 31. Oktober 1993 gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde.Eine wesentliche Verletzung dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn in einer Betriebsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eines Unternehmens des Antragstellers Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt wurden und entweder der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Inhaber des Unternehmens, im Fall des Paragraph 9, Absatz eins, VStG ein zur Vertretung eines Unternehmens des Antragstellers nach außen berufenes Organ oder ein gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, für ein Unternehmen des Antragstellers von diesem bestellter verantwortlicher Beauftragter nach dem 31. Oktober 1993 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, rechtskräftig bestraft wurde.