Bundesrecht konsolidiert: Ausländerbeschäftigungsgesetz § 28b, tagesaktuelle Fassung

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 28b

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28b

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Zentrale Verwaltungsstrafevidenz

Paragraph 28 b,
  1. Absatz einsDas Amt für Betrugsbekämpfung hat öffentlichen Auftraggebern für die Zwecke der Auftragsvergabe auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen (Bewerber, Bieter, Subunternehmer) eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, zuzurechnen ist. In dieser Auskunft ist entweder die Anzahl der nach Absatz 2, zu berücksichtigenden Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der Strafbescheide (Strafbehörde, Aktenzahl, Entscheidungs- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum des Bestraften, Tatzeit, Zahl der beschäftigten Ausländer, verhängte Geldstrafen) anzugeben oder festzustellen, daß keine zu berücksichtigende Bestrafung vorliegt.
  2. Absatz 2Eine Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, ist dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Bestrafung entweder gegen den Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst oder gegen ein verantwortliches Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. Die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die zweite Bestrafung ist nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft, jede weitere jeweils nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zu berücksichtigen. Rechtskräftige Bestrafungen wegen unberechtigter Beschäftigung mehrerer Ausländer zählen als eine Bestrafung, wenn diese Ausländer gleichzeitig oder in zeitlichem Zusammenhang am selben Ort beschäftigt wurden.
  3. Absatz 3Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Absatz eins und Paragraph 30, Absatz 3, sowie für Zwecke der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat das Amt für Betrugsbekämpfung eine zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.
  4. Absatz 4Die Verwaltungsstrafbehörden und die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen rechtskräftiger Entscheidungen, die sie in Strafverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erlassen haben, unverzüglich dem Amt für Betrugsbekämpfung zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Entscheidungen, mit denen eine Strafe gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz und 3 VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Absatz 2, zuzurechnen ist. In die Entscheidung ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist.
  5. Absatz 5Das Amt für Betrugsbekämpfung hat Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge im Ausland bewerben, auf Antrag mitzuteilen, ob ihnen rechtskräftige Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, zuzurechnen sind. In der Auskunft gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3, sind die Anzahl der rechtskräftigen Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und der jeweils betroffenen Ausländer anzugeben. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VStG getilgte Bestrafungen sind nicht mehr zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Absatz 4, gilt sinngemäß auch für Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz 6,

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40217646

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P28b/NOR40217646