(4)Absatz 4Eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 ist trotz Vorliegens einer nach Abs. 3 zu berücksichtigenden rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 auszustellen, wenn der Antragsteller nachweist, daß die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Beschäftigung aller Ausländer eingehalten wurden, für deren Beschäftigung die Strafe ausgesprochen wurde, sofern die Meldung zur Sozialversicherung längstens drei Tage nach Beginn der Beschäftigung, jedoch vor Beginn der behördlichen Verfolgungshandlung erfolgte. Wird ein Arbeitgeber am ersten Tag des Dienstverhältnisses behördlich betreten, so ist eine Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Meldung zur Sozialversicherung bis längstens 10.00 Uhr des betreffenden Tages erfolgt ist.Eine Bescheinigung gemäß Absatz 2, ist trotz Vorliegens einer nach Absatz 3, zu berücksichtigenden rechtskräftigen Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, auszustellen, wenn der Antragsteller nachweist, daß die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Beschäftigung aller Ausländer eingehalten wurden, für deren Beschäftigung die Strafe ausgesprochen wurde, sofern die Meldung zur Sozialversicherung längstens drei Tage nach Beginn der Beschäftigung, jedoch vor Beginn der behördlichen Verfolgungshandlung erfolgte. Wird ein Arbeitgeber am ersten Tag des Dienstverhältnisses behördlich betreten, so ist eine Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Meldung zur Sozialversicherung bis längstens 10.00 Uhr des betreffenden Tages erfolgt ist.