Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 28b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 463/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28b

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Zentrale Verwaltungsstrafevidenz

Paragraph 28 b,
  1. Absatz einsFür Zwecke der Ausstellung von Bescheinigungen an Bieter, Bewerber und Subunternehmer bei der Vergabe öffentlicher Aufträge hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales eine zentrale Evidenz über Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, zu führen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat einem Bieter, Bewerber oder Subunternehmer auf dessen Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß eine wesentliche Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch ihn nicht festgestellt wurde, wenn weder der Antragsteller selbst gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, nach dem 31. Oktober 1993 rechtskräftig bestraft wurde noch eine nach dem 31. Oktober 1993 erfolgte rechtskräftige Bestrafung wegen der Verletzung der genannten Bestimmung vorliegt, für die der Antragsteller gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG in der jeweils geltenden Fassung zu haften hat.
  3. Absatz 3Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 2, darf wegen der ersten nach dem 31. Oktober 1993 erfolgten rechtskräftigen Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, nicht verweigert werden. Ein wegen einer Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, verhängtes Straferkenntnis ist bei der Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 2, im Fall der zweiten Bestrafung nach Ablauf von einem Jahr, im Fall der dritten und jeder weiteren Bestrafung nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft nicht mehr zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Eine Bescheinigung gemäß Absatz 2, ist trotz Vorliegens einer nach Absatz 3, zu berücksichtigenden rechtskräftigen Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, auszustellen, wenn der Antragsteller nachweist, daß die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Beschäftigung aller Ausländer eingehalten wurden, für deren Beschäftigung die Strafe ausgesprochen wurde, sofern die Meldung zur Sozialversicherung längstens drei Tage nach Beginn der Beschäftigung, jedoch vor Beginn der behördlichen Verfolgungshandlung erfolgte. Wird ein Arbeitgeber am ersten Tag des Dienstverhältnisses behördlich betreten, so ist eine Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Meldung zur Sozialversicherung bis längstens 10.00 Uhr des betreffenden Tages erfolgt ist.
  5. Absatz 5Die Verwaltungsstrafbehörden sind verpflichtet, je eine Abschrift von rechtskräftigen Strafbescheiden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie den allenfalls gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG Haftenden unverzüglich zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2011

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097773

Alte Dokumentnummer

N6197521678L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P28b/NOR12097773

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