Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 28b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 776/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28b

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Zentrale Verwaltungsstrafevidenz

Paragraph 28 b,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit und Soziales hat öffentlichen Auftraggebern, die vor Vergabe öffentlicher Aufträge um diese Auskunft ersuchen, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob den im Ersuchen genannten Unternehmen (Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern) eine wesentliche Verletzung dieses Bundesgesetzes zuzurechnen ist.
  2. Absatz 2Eine wesentliche Verletzung dieses Bundesgesetzes ist Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern im Sinne des Absatz eins, zuzurechnen, wenn in einer Betriebsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eines Unternehmens des Bewerbers, Bieters oder Subunternehmers Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt wurden und entweder der Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst oder ein verantwortliches Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder ein verantwortlicher Beauftragter (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) eines Unternehmens des Bewerbers, Bieters oder Subunternehmers deswegen nach dem 31. Oktober 1993 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, rechtskräftig bestraft wurde.
  3. Absatz 3Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Absatz eins, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales eine zentrale Evidenz der wegen Verletzungen dieses Bundesgesetzes in Unternehmen rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.
  4. Absatz 4Liegt kein rechtskräftiger Strafbescheid vor sowie in den Fällen des Absatz 5, hat die Auskunft nach Absatz eins, zu lauten, daß eine wesentliche Verletzung, die dem im Ersuchen genannten Unternehmen zuzurechnen ist, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht vorliegt. Andernfalls hat die Auskunft zu lauten, daß eine wesentliche Verletzung, die dem im Ersuchen genannten Unternehmen zuzurechnen ist, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorliegt.
  5. Absatz 5Der erste nach dem 31. Oktober 1993 ergangene rechtskräftige Strafbescheid ist bei Erteilung der Auskunft nach Absatz eins, nicht zu berücksichtigen. Der zweite nach dem 31. Oktober 1993 ergangene rechtskräftige Strafbescheid ist nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt seiner Rechtskraft, jeder weitere rechtskräftige Strafbescheid nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des jeweils letzten Strafbescheides nicht mehr zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Die Verwaltungsstrafbehörden und die unabhängigen Verwaltungssenate sind verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft dem Bundesminister für Arbeit und Soziales unverzüglich eine Ablichtung aller Strafbescheide, die sich auf illegale Ausländerbeschäftigung in Unternehmen beziehen, zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2011

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12112337

Alte Dokumentnummer

N6199659417J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P28b/NOR12112337

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