(2)Absatz 2Eine wesentliche Verletzung dieses Bundesgesetzes ist Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen, wenn in einer Betriebsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eines Unternehmens des Bewerbers, Bieters oder Subunternehmers Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt wurden und entweder der Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst oder ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder ein verantwortlicher Beauftragter (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) eines Unternehmens des Bewerbers, Bieters oder Subunternehmers deswegen nach dem 31. Oktober 1993 gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde.Eine wesentliche Verletzung dieses Bundesgesetzes ist Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern im Sinne des Absatz eins, zuzurechnen, wenn in einer Betriebsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eines Unternehmens des Bewerbers, Bieters oder Subunternehmers Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt wurden und entweder der Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst oder ein verantwortliches Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder ein verantwortlicher Beauftragter (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) eines Unternehmens des Bewerbers, Bieters oder Subunternehmers deswegen nach dem 31. Oktober 1993 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, rechtskräftig bestraft wurde.