Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
SDG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15a.
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste
§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz (§ 3) als Zertifizierungsstellen zu führenden Sachverständigenlisten einzutragen.Paragraph 2, (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen zu führenden Sachverständigenlisten einzutragen.
(2)Absatz 2,Für die Eintragung in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
in der Person des Bewerbers
Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
volle Geschäftsfähigkeit,
körperliche und geistige Eignung,
österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Gerichtshofs 1. Instanz, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a,;
die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;
der Bedarf an allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen
für das Fachgebiet des Bewerbers.
Anmerkung
1. Zum Nachweis bzw. zur Bescheinigung der Eintragungsvoraussetzungen
siehe § 4.
2. Der II. Abschnitt gilt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b und
f sinngemäß auch für Dolmetscher (siehe § 14).
Schlagworte
Liste, Berufspraxis, Eintragungsvoraussetzung
Gesetzesnummer
10002338
Dokumentnummer
NOR12040641
Alte Dokumentnummer
N2199855875L