Bundesrecht konsolidiert

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Sachverständigen- und Dolmetschergesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15a.

Text

römisch zwei. Abschnitt

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste

Paragraph 2, (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen zu führenden Sachverständigenlisten einzutragen.

  1. Absatz 2,Für die Eintragung in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
    1. Ziffer eins
      in der Person des Bewerbers
      1. Litera a
        Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
      2. Litera b
        zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
      3. Litera c
        volle Geschäftsfähigkeit,
      4. Litera d
        körperliche und geistige Eignung,
      5. Litera e
        Vertrauenswürdigkeit,
      6. Litera f
        österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
      7. Litera g
        gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Gerichtshofs 1. Instanz, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
      8. Litera h
        geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
      9. Litera i
        der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a,;
    2. Ziffer eins a
      die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;
    3. Ziffer 2
      der Bedarf an allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen
    für das Fachgebiet des Bewerbers.

Anmerkung

1. Zum Nachweis bzw. zur Bescheinigung der Eintragungsvoraussetzungen
siehe § 4.
2. Der II. Abschnitt gilt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b und
f sinngemäß auch für Dolmetscher (siehe § 14).

Schlagworte

Liste, Berufspraxis, Eintragungsvoraussetzung

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR12040641

Alte Dokumentnummer

N2199855875L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/137/P2/NOR12040641

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