Bundesrecht konsolidiert

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Sachverständigen- und Dolmetschergesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger

Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste

Paragraph 2, (1) Die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen sind in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz (Paragraph 3,) zu führenden Sachverständigenlisten einzutragen.

  1. Absatz 2,Für die Eintragung in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
    1. Ziffer eins
      in der Person des Bewerbers
      1. Litera a
        Sachkunde,
      2. Litera b
        zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
      3. Litera c
        volle Geschäftsfähigkeit,
      4. Litera d
        körperliche und geistige Eignung,
      5. Litera e
        Vertrauenswürdigkeit,
      6. Litera f
        österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
      7. Litera g
        gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Gerichtshofs 1. Instanz, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
      8. Litera h
        geordnete wirtschaftliche Verhältnisse;
    2. Ziffer 2
      der Bedarf an allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen
    für das Fachgebiet des Bewerbers.

Anmerkung

1. Zum Nachweis bzw. zur Bescheinigung der Eintragungsvoraussetzungen
siehe § 4.
2. Der II. Abschnitt gilt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b und
f sinngemäß auch für Dolmetscher (siehe § 14).

Schlagworte

Liste, Berufspraxis, Eintragungsvoraussetzung

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR12037744

Alte Dokumentnummer

N2199439934J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/137/P2/NOR12037744

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