Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15 a,

Text

römisch zwei. Abschnitt

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste

Paragraph 2, (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen zu führenden Sachverständigenlisten einzutragen.

  1. Absatz 2,Für die Eintragung in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
    1. Ziffer eins
      in der Person des Bewerbers
      1. Litera a
        Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
      2. Litera b
        zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
      3. Litera c
        volle Geschäftsfähigkeit,
      4. Litera d
        körperliche und geistige Eignung,
      5. Litera e
        Vertrauenswürdigkeit,
      6. Litera f
        österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
      7. Litera g
        gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Gerichtshofs 1. Instanz, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
      8. Litera h
        geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
      9. Litera i
        der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a,;
    2. Ziffer eins a
      die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;
    3. Ziffer 2
      der Bedarf an allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen
    für das Fachgebiet des Bewerbers.