Kurztitel
Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1998,
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15a.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15 a,
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste
§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz (§ 3) als Zertifizierungsstellen zu führenden Sachverständigenlisten einzutragen.Paragraph 2, (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen zu führenden Sachverständigenlisten einzutragen.
(2)Absatz 2,Für die Eintragung in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
in der Person des Bewerbers
Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
volle Geschäftsfähigkeit,
körperliche und geistige Eignung,
österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Gerichtshofs 1. Instanz, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a,;
die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;
der Bedarf an allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen
für das Fachgebiet des Bewerbers.