Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.05.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
SDG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger
Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste
§ 2. (1) Die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen sind in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz (§ 3) zu führenden Sachverständigenlisten einzutragen.Paragraph 2, (1) Die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen sind in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz (Paragraph 3,) zu führenden Sachverständigenlisten einzutragen.
(2)Absatz 2,Für die Eintragung in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
in der Person des Bewerbers
zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
volle Geschäftsfähigkeit,
körperliche und geistige Eignung,
österreichische Staatsbürgerschaft,
gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Gerichtshofs 1. Instanz, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse;
der Bedarf an allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen
für das Fachgebiet des Bewerbers.
Anmerkung
1. Zum Nachweis bzw. zur Bescheinigung der Eintragungsvoraussetzungen
siehe § 4.
2. Der II. Abschnitt gilt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b und
f sinngemäß auch für Dolmetscher (siehe § 14).
Schlagworte
Liste, Berufspraxis, Eintragungsvoraussetzung
Gesetzesnummer
10002338
Dokumentnummer
NOR12030165
Alte Dokumentnummer
N2197514562T