Bundesrecht konsolidiert

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Sachverständigen- und Dolmetschergesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch zwei. Abschnitt
Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
  2. Absatz 2,Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
    1. Ziffer eins
      in der Person des Bewerbers
      1. Litera a
        Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
      2. Litera b
        zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
      3. Litera c
        volle Geschäftsfähigkeit,
      4. Litera d
        persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,
      5. Litera e
        Vertrauenswürdigkeit,
      6. Litera f
        österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
      7. Litera g
        gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
      8. Litera h
        geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
      9. Litera i
        der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a,;
    2. Ziffer eins a
      die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;
    3. Ziffer 2
      der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.

Anmerkung

1. zum Nachweis bzw. zur Bescheinigung der Eintragungsvoraussetzungen siehe § 4
2. ÜR: Art. III, BGBl. I Nr. 115/2003

Schlagworte

Liste, Berufspraxis, Eintragungsvoraussetzung

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2025

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR40190418

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/137/P2/NOR40190418

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