Kurztitel
Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger
Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste
§ 2. (1) Die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen sind in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz (§ 3) zu führenden Sachverständigenlisten einzutragen.Paragraph 2, (1) Die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen sind in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz (Paragraph 3,) zu führenden Sachverständigenlisten einzutragen.
(2)Absatz 2,Für die Eintragung in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
in der Person des Bewerbers
zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
volle Geschäftsfähigkeit,
körperliche und geistige Eignung,
österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Gerichtshofs 1. Instanz, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse;
der Bedarf an allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen
für das Fachgebiet des Bewerbers.