Absatz 2,Für die Eintragung in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Ziffer einsin der Person des Bewerbers
- Litera aSachkunde,
- Litera bzehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
- Litera cvolle Geschäftsfähigkeit,
- Litera dkörperliche und geistige Eignung,
- Litera eVertrauenswürdigkeit,
- Litera fösterreichische Staatsbürgerschaft,
- Litera ggewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Gerichtshofs 1. Instanz, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
- Litera hgeordnete wirtschaftliche Verhältnisse;
- Ziffer 2der Bedarf an allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen
für das Fachgebiet des Bewerbers.