Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 54

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei schriftlicher Übersetzung
        1,50 Euro je Zeile,
        wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest 20 Euro;
      2. Litera b
        für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift
        4 Euro;
    2. Ziffer 2
      für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung
      1. Litera a
        für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde
        40 Euro,
      2. Litera b
        für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde
        30 Euro,
      3. Litera c
        für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde
        25 Euro;
      übersetzt eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung ein Schriftstück, das im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde (Rückübersetzung), so gebührt ihr oder ihm dafür ein zusätzlicher Betrag von 12 Euro.
  2. Absatz 2,Wird eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin oder ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zugezogen, so gebührt ihr oder ihm ab der zweiten, wenn auch nur begonnenen halben Stunde ein Zuschlag von 25 vH zu den in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c angeführten Gebühren; davon ausgenommen ist die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz.
  3. Absatz 3,Hat eine Tätigkeit nach Absatz eins, oder 2 über Anordnung in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, so erhöhen sich die in Absatz eins und Absatz 2, angeführten Gebühren um 30 vH, dies ausgenommen die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz.
  4. Absatz 4,Wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher außerhalb einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung mit der Überprüfung von Schriftstücken, von Aufzeichnungen der Überwachung von Nachrichten oder von vergleichbaren Unterlagen beauftragt, ohne dass insoweit eine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, so beträgt die Gebühr 25 Euro für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde.
  5. Absatz 5,Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach Paragraph 36,

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
ÜR: Art. 13 § 2, BGBl. I Nr. 40/2014

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40238971

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P54/NOR40238971

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