Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Text

Gebühr für Mühewaltung

  § 54. (1) Die Gebühr des Dolmetschers beträgt

            1. bei schriftlicher Übersetzung

               a) für jede volle Seite der Übersetzung ....   179 S

               b) wenn das zu übersetzende Schriftstück in

                  anderen als lateinischen oder deutschen

                  Schriftzeichen geschrieben ist, für die

                  Übersetzung andere als lateinische oder

                  deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind

                  oder wenn das zu übersetzende

                  Schriftstück schwer lesbar ist, jeweils

                  um ......................................    47 S

                  mehr als die Grundgebühr

               c) wenn die Übersetzung wegen besonderer

                  sprachlicher oder fachlicher

                  Schwierigkeiten einen erhöhten

                  Zeitaufwand erfordert oder wenn die

                  Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in

                  der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an

                  einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen

                  Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das

                  Eineinhalbfache der Grundgebühr

            2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der

               genauen Übereinstimmung einer schriftlichen

               Übersetzung mit der Urschrift ..............    37 S

            3. für die Zuziehung zu einer gerichtlichen

               Vernehmung oder Verhandlung für die erste,

               wenn auch nur begonnene halbe Stunde .......   288 S

               für jede weitere, wenn auch nur begonnene

               halbe Stunde ...............................   146 S

               handelt es sich um eine besonders schwierige

               Dolmetschertätigkeit, so erhöhen sich diese

               Beträge auf ................................   360 S

               bzw. .......................................   182 S

               fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr

               bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag

               oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die

               Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser

               Beträge;

  1. Ziffer 4
    für jede während einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks, sofern das zu übersetzende Schriftstück mehr als eine volle Seite umfaßt;
  2. Ziffer 5
    für die Überprüfung einer Übersetzung das Eineinhalbfache der für die Übersetzung festgesetzten Gebühr.
  1. Absatz 2,Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichtes erforderlich, so hat der Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach Paragraph 36,
  2. Absatz 3,Eine Seite im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, gilt als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen. Sperrungen sind nur dort gestattet, wo sie auch in der Urschrift vorkommen. Bei Übersetzungen von Dokumenten gilt eine Seite auch dann als voll, wenn sie einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit die Übersetzung auf einer eigenen Seite erforderlich ist.

Anmerkung

Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl.
Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft getreten
und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet
worden sind.

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12039737

Alte Dokumentnummer

N2199750102L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P54/NOR12039737

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