für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde
24,50 Euro;
für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde
12,40 Euro;
handelt
es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf
30,70 Euro
fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;