Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt
    1. Ziffer eins
      bei schriftlicher Übersetzung
      1. Litera a
        für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen)
        15,20 Euro;
      2. Litera b
        wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um 3 Euro mehr als die Grundgebühr;
      3. Litera c
        wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;
    2. Ziffer 2
      für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift
      3,20 Euro;
    3. Ziffer 3
      für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde
      24,50 Euro;
      für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde
      12,40 Euro;
      handelt
      es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf
      30,70 Euro
      bzw.
      15,40 Euro;
      fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;
    4. Ziffer 4
      für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;
    5. Ziffer 5
      für die Überprüfung einer Übersetzung die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro.
  2. Absatz 2,Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach Paragraph 36,
  3. Absatz 3,Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Absatz eins, zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Absatz eins, ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
ÜR: Art. 13 § 2, BGBl. I Nr. 40/2014

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40162297

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P54/NOR40162297

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