wenn die Übersetzung wegen besonderer
sprachlicher oder fachlicher
Schwierigkeiten einen erhöhten
Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in
der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an
einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen
Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;