Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Text

Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 54, (1) Die Gebühr des Dolmetschers beträgt

  1. Ziffer eins
    bei schriftlicher Übersetzung
    1. Litera a
      für jede volle Seite der Übersetzung ..... 157 S
    2. Litera b
      wenn das zu übersetzende Schriftstück in
      anderen als lateinischen oder deutschen
      Schriftzeichen geschrieben ist, für die Übersetzung andere als lateinische oder
      deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind
      oder wenn das zu übersetzende Schriftstück
      schwer lesbar ist, jeweils um 41 S mehr
      als die Grundgebühr
    3. Litera c
      wenn die Übersetzung wegen besonderer
      sprachlicher oder fachlicher
      Schwierigkeiten einen erhöhten
      Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in
      der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an
      einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen
      Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;
  2. Ziffer 2
    für eine gesetzgemäße Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 32 S;
  3. Ziffer 3
    für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 253 S, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 128 S; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 317 S bzw. 160 S; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;
  4. Ziffer 4
    für jede während einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks, sofern das zu übersetzende Schriftstück mehr als eine volle Seite umfaßt;
  5. Ziffer 5
    für die Überprüfung einer Übersetzung das Eineinhalbfache der für die Übersetzung festgesetzten Gebühr.
  1. Absatz 2,Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichtes erforderlich, so hat der Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach Paragraph 36,
  2. Absatz 3,Eine Seite im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, gilt als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen. Sperrungen sind nur dort gestattet, wo sie auch in der Urschrift vorkommen. Bei Übersetzungen von Dokumenten gilt eine Seite auch dann als voll, wenn sie einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit die Übersetzung auf einer eigenen Seite erforderlich ist.

Anmerkung

Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl.
Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft getreten
und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet
worden sind.

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12037760

Alte Dokumentnummer

N2199439950J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P54/NOR12037760

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