Absatz eins,Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt
- Ziffer eins
- Litera abei schriftlicher Übersetzung1,50 Euro je Zeile,wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest 20 Euro;
- Litera bfür eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift4 Euro;
- Ziffer 2für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung
- Litera afür die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde40 Euro,
- Litera bfür die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde30 Euro,
- Litera cfür jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde25 Euro;
übersetzt eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung ein Schriftstück, das im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde (Rückübersetzung), so gebührt ihr oder ihm dafür ein zusätzlicher Betrag von 12 Euro.