Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt
für Hausschätzungen:
einem Wert einschließlich des Wertes des bebauten Grundstücks
36 340 Euro
415,40 Euro (Anm. 1) Anmerkung eins, ),
36 340 Euro bis 72 670 Euro
623,00 Euro (Anm. 2) Anmerkung 2, ),
72 670 Euro für angefangene
36 340 Euro um
104,00 Euro (Anm. 3) Anmerkung 3, )
mehr;
für Baugrundschätzungen:
bei einem Wert
5 090 Euro
111,90 Euro (Anm. 4) Anmerkung 4, ),
5 090 Euro bis 7 270 Euro
124,90 Euro (Anm. 5) Anmerkung 5, ),
7 270 Euro für je angefangene
3 630 Euro um
19,40 Euro (Anm. 6) Anmerkung 6, )
mehr.
(2)Absatz 2,Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (Paragraph 10, GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.
(3)Absatz 3,Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 415,40 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 415,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 602,30 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 602,30 Euro Anm. 2: ab 1.7.2007: 728,90 €Anmerkung 2, : ab 1.7.2007: 728,90 €
ab 1.1.2024: 1 056,90 Euro
Anm. 3: ab 1.7.2007: 121,70 €Anmerkung 3, : ab 1.7.2007: 121,70 €
ab 1.1.2024: 176,50 Euro
Anm. 4: ab 1.7.2007: 111,90 €Anmerkung 4, : ab 1.7.2007: 111,90 €
ab 1.1.2024: 162,30 Euro
Anm. 5: ab 1.7.2007: 146,10 €Anmerkung 5, : ab 1.7.2007: 146,10 €
ab 1.1.2024: 211,80 Euro
Anm. 6: ab 1.7.2007: 22,70 €Anmerkung 6, : ab 1.7.2007: 22,70 €
ab 1.1.2024: 32,90 Euro)