Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 51

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt
    1. Ziffer eins
      für Hausschätzungen:
      1. bei
        einem Wert einschließlich des Wertes des bebauten Grundstücks
      2. bis
        36 340 Euro
        415,40 Euro Anmerkung eins, ),
         
      3. über
        36 340 Euro bis 72 670 Euro
        623,00 Euro Anmerkung 2, ),
         
      4. über
        72 670 Euro für angefangene
        1. weitere
          36 340 Euro um
          104,00 Euro Anmerkung 3, )
           
      mehr;
    2. Ziffer 2
      für Baugrundschätzungen:
      bei einem Wert
      1. bis
        5 090 Euro
        111,90 Euro Anmerkung 4, ),
         
      2. über
        5 090 Euro bis 7 270 Euro
        124,90 Euro Anmerkung 5, ),
         
      3. über
        7 270 Euro für je angefangene
        1. weitere
          3 630 Euro um
          19,40 Euro Anmerkung 6, )
           
      mehr.
  2. Absatz 2,Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (Paragraph 10, GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.
  3. Absatz 3,Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 415,40 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 602,30 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.7.2007: 728,90 €

ab 1.1.2024: 1 056,90 Euro

Anmerkung 3, : ab 1.7.2007: 121,70 €

ab 1.1.2024: 176,50 Euro

Anmerkung 4, : ab 1.7.2007: 111,90 €

ab 1.1.2024: 162,30 Euro

Anmerkung 5, : ab 1.7.2007: 146,10 €

ab 1.1.2024: 211,80 Euro

Anmerkung 6, : ab 1.7.2007: 22,70 €

ab 1.1.2024: 32,90 Euro)

Anmerkung

Zu Abs. 1 Z 2: Zur Schätzung von land- und forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken vgl. auch § 34 Abs. 2.

Schlagworte

Realitäten, Eigentumswohnung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40053610

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P51/NOR40053610

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