Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Betragsanpassung durch V

Text

Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen

  § 51. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über

die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt

            1. für Hausschätzungen bei einem Wert

               einschließlich des Wertes des bebauten

               Grundstücks

               bis 30 000 S ...............................   685 S

               über 30 000 S bis 50 000 S ................. 1 146 S

               über 50 000 S bis 75 000 S ................. 1 586 S

               über 75 000 S bis 100 000 S ................ 2 025 S

               über 100 000 S bis 150 000 S ............... 3 211 S

               über 150 000 S bis 200 000 S ............... 3 652 S

               über 200 000 S bis 300 000 S ............... 4 573 S

               über 300 000 S bis 500 000 S ............... 5 716 S

               über 500 000 S bis 1 000 000 S ............. 8 573 S

               über 1 000 000 für je angefangene weitere

               500 000 S um ............................... 1 431 S

               mehr

            2. für Baugrundschätzungen bei einem Wert bis

               10 000 S ...................................   441 S

               über 10 000 S bis 20 000 S .................   551 S

               über 20 000 S bis 30 000 S .................   795 S

               über 30 000 S bis 50 000 S .................   990 S

               über 50 000 S bis 70 000 S ................. 1 540 S

               über 70 000 S bis 100 000 S ................ 1 718 S

               über 100 000 S für je angefangene weitere

               50 000 S um ................................   267 S

               mehr

  1. Absatz 2,Bei der Schätzung von Hausanteilen ist die Gebühr nach dem Wert des ganzen Hauses, bei der Schätzung von Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (Paragraph 10, GBG 1955), nach dem Wert der ganzen Liegenschaft, bei der Schätzung von zusammenhängenden gleichartigen Grundstücken, die in einer einzigen Grundbuchseinlage (Paragraph 2, GBG 1955) eingetragen sind, vom Gesamtwert aller geschätzten Grundstücke zu bemessen.
  2. Absatz 3,Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre; der Absatz 2, ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Anmerkung

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Zu Abs. 1 Z 2: Zur Schätzung von land- und forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken vgl. auch § 34 Abs. 2.

Schlagworte

Realitäten, Eigentumswohnung

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12039736

Alte Dokumentnummer

N2199750101L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P51/NOR12039736

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