Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.05.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Betragsanpassung durch V

Text

Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen

Paragraph 51, (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt

  1. Ziffer eins
    für Hausschätzungen:

     bei einem Wert einschließlich des

     Wertes des bebauten Grundstücks

                  bis       30.000 S      603 S

über     30.000 S bis       50.000 S    1.009 S

über     50.000 S bis       75.000 S    1.397 S

über     75.000 S bis      100.000 S    1.784 S

über    100.000 S bis      150.000 S    2.829 S

über    150.000 S bis      200.000 S    3.217 S

über    200.000 S bis      300.000 S    4.029 S

über    300.000 S bis      500.000 S    5.036 S

über    500.000 S bis    1,000.000 S    7.553 S

über  1,000.000 S für je angefangene weitere

                           500.000 S um 1.260 S mehr;

  2. für Baugrundschätzungen:

     bei einem Wert

                  bis    10.000 S         388 S

über     10.000 S bis    20.000 S         485 S

über     20.000 S bis    30.000 S         700 S

über     30.000 S bis    50.000 S         872 S

über     50.000 S bis    70.000 S       1.356 S

über     70.000 S bis   100.000 S       1.513 S

über    100.000 S für je angefangene weitere

                         50.000 S um      235 S mehr.

  1. Absatz 2,Bei der Schätzung von Hausanteilen ist die Gebühr nach dem Wert des ganzen Hauses, bei der Schätzung von Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (Paragraph 10, GBG 1955), nach dem Wert der ganzen Liegenschaft, bei der Schätzung von zusammenhängenden gleichartigen Grundstücken, die in einer einzigen Grundbuchseinlage (Paragraph 2, GBG 1955) eingetragen sind, vom Gesamtwert aller geschätzten Grundstücke zu bemessen.
  2. Absatz 3,Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre; der Absatz 2, ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Anmerkung

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Zu Abs. 1 Z 2: Zur Schätzung von land- und forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken vgl. auch § 34 Abs. 2.

Schlagworte

Realitäten, Eigentumswohnung

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12036037

Alte Dokumentnummer

N2199220250J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P51/NOR12036037

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