Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gebührenanspruchsgesetz § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen

  § 51. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über

die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt

            1. für Hausschätzungen bei einem Wert

               einschließlich des Wertes des bebauten

               Grundstücks

               bis 2 180 Euro .........................   49,80 Euro,

               über 2 180 Euro bis 3 630 Euro .........   83,30 Euro,

               über 3 630 Euro bis 5 450 Euro .........  115,30 Euro,

               über 5 450 Euro bis 7 270 Euro .........  147,20 Euro,

               über 7 270 Euro bis 10 900 Euro ........  233,40 Euro,

               über 10 900 Euro bis 14 530 Euro .......  265,40 Euro,

               über 14 530 Euro bis 21 800 Euro .......  332,30 Euro,

               über 21 800 Euro bis 36 340 Euro .......  415,40 Euro,

               über 36 340 Euro bis 72 670 Euro .......  623,00 Euro,

               über 72 670 Euro für angefangene weitere

               36 340 Euro um .........................  104,00 Euro

               mehr

            2. für Baugrundschätzungen bei einem Wert

               bis 730 Euro ...........................   32,00 Euro,

               über 730 Euro bis 1 450 Euro ...........   40,00 Euro,

               über 1 450 Euro bis 2 180 Euro .........   57,80 Euro,

               über 2 180 Euro bis 3 630 Euro .........   71,90 Euro,

               über 3 630 Euro bis 5 090 Euro .........  111,90 Euro,

               über 5 090 Euro bis 7 270 Euro .........  124,90 Euro,

               über 7 270 Euro für je angefangene weitere

               3 630 Euro um ..........................   19,40 Euro

               mehr

  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2004,)
  2. Absatz 3,Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre; der Absatz 2, ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1 Z 2: Zur Schätzung von land- und forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken vgl. auch § 34 Abs. 2.
2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Realitäten, Eigentumswohnung

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40049008

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P51/NOR40049008

Navigation im Suchergebnis