Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen

Paragraph 51, (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt

  1. Ziffer eins
    für Hausschätzungen:

     bei einem Wert einschließlich des Wertes des

     bebauten Grundstücks

     bis 36 340 Euro .................................. 415,40 Euro,

     über 36 340 Euro bis 72 670 Euro ................. 623,00 Euro,

     über 72 670 Euro für angefangene

     weitere 6 340 Euro um ............................ 104,00 Euro

     mehr;

  2. für Baugrundschätzungen:

     bei einem Wert

     bis 5 090 Euro ................................... 111,90 Euro,

     über 5 090 Euro bis 7 270 Euro ................... 124,90 Euro,

     über 7 270 Euro für je angefangene

     weitere 3 630 Euro um ............................  19,40 Euro

     mehr.

  1. Absatz 2,Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (Paragraph 10, GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.
  2. Absatz 3,Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.

Anmerkung

Zu Abs. 1 Z 2: Zur Schätzung von land- und forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken vgl. auch § 34 Abs. 2.

Schlagworte

Realitäten, Eigentumswohnung

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40052806

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P51/NOR40052806

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