Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gebührenanspruchsgesetz § 20

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Bestimmung der Gebühr

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
  2. Absatz 2,Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
  4. Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a, bis 89i GOG anzuwenden.

Anmerkung

1. Die Gebührenbestimmung erfolgt also durch Bescheid.
2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001; Art. 39, BGBl. I Nr. 111/2010;
3. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Entscheidung, Aufrundung

Im RIS seit

29.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40214134

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P20/NOR40214134

Navigation im Suchergebnis