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Gebührenanspruchsgesetz § 20
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2013
§ 19 am 31.12.2013
§ 21 am 31.12.2013
Alle Fassungen
§ 20 heute
§ 20 gültig ab 01.07.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
§ 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
§ 20 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
§ 20 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.2001
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 111/2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
GebAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Bestimmung der Gebühr
§ 20.
Paragraph 20,
(1)
Absatz eins,
Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte; bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen vom Leiter des Gerichtes. Das entscheidende Organ hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2)
Absatz 2,
Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3)
Absatz 3,
Die Gebührenbeträge sind
kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden
.
Anmerkung
1. Die Gebührenbestimmung erfolgt also durch verwaltungsrechtlichen Bescheid.
2. ÜR: Art. 96 Z 19,
BGBl. I Nr. 98/2001
Art. 39,
BGBl. I Nr. 111/2010
Schlagworte
Entscheidung, Aufrundung
Im RIS seit
17.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2013
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR40124521
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P20/NOR40124521
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