Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Bestimmung der Gebühr

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte; bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen vom Leiter des Gerichtes. Das entscheidende Organ hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
  2. Absatz 2,Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

Anmerkung

1. Die Gebührenbestimmung erfolgt also durch verwaltungsrechtlichen Bescheid.
2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001
Art. 39, BGBl. I Nr. 111/2010

Schlagworte

Entscheidung, Aufrundung

Im RIS seit

17.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2013

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40124521

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P20/NOR40124521

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