Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Bestimmung der Gebühr

Paragraph 20, (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte; bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen vom Leiter des Gerichtes. Das entscheidende Organ hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

  1. Absatz 2,Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
  2. Absatz 3,Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling aufzurunden.

Anmerkung

Die Gebührenbestimmung erfolgt also durch verwaltungsrechtlichen
Bescheid.

Schlagworte

Entscheidung, Aufrundung

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030106

Alte Dokumentnummer

N2197511458R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P20/NOR12030106

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