Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
GebAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Bestimmung der Gebühr
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte; bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen vom Leiter des Gerichtes. Das entscheidende Organ hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2)Absatz 2,Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
Anmerkung
1. Die Gebührenbestimmung erfolgt also durch verwaltungsrechtlichen
Bescheid.
2. ÜR: Art. 96 Z 19,
BGBl. I Nr. 98/2001
Schlagworte
Entscheidung, Aufrundung
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2011
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR40021647