Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Bestimmung der Gebühr

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte; bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen vom Leiter des Gerichtes. Das entscheidende Organ hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
  2. Absatz 2,Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

Anmerkung

1. Die Gebührenbestimmung erfolgt also durch verwaltungsrechtlichen
Bescheid.
2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Entscheidung, Aufrundung

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40021647

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P20/NOR40021647

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