Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Bestimmung der Gebühr

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
  2. Absatz 2Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
  4. Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a, bis 89i GOG anzuwenden.

Anmerkung

1. Die Gebührenbestimmung erfolgt also durch Bescheid.

2. ÜR: Artikel 96, Ziffer 19,, BGBl. römisch eins Nr. 98/2001; Artikel 39,, BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;

3. vergleiche Artikel 17, Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Schlagworte

Entscheidung, Aufrundung

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40214134