Gebührenanspruchsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,
Paragraph 20
01.05.1975
31.12.2001
Bestimmung der Gebühr
Paragraph 20, (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte; bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen vom Leiter des Gerichtes. Das entscheidende Organ hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.