Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 18

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
    1. Ziffer eins
      12,10 Euro Anmerkung eins, ) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
    2. Ziffer 2
      anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
      1. Litera a
        beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
      2. Litera b
        beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
      3. Litera c
        anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
      4. Litera d
        die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 14,20 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 20,60 Euro)

Anmerkung

1. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 Z 2 lit a gebührt nicht, soweit Entgeltanzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht.
2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40021645

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P18/NOR40021645

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