Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
12,10 Euro (Anm. 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,12,10 Euro Anmerkung eins, ) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
anstatt der Entschädigung nach Z 1anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Absatz 2,Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 14,20 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 14,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 20,60 Euro)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 20,60 Euro)
Anmerkung
1. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 Z 2 lit a gebührt nicht, soweit Entgeltanzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht.1. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, gebührt nicht, soweit Entgeltanzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht.
2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/20012. ÜR: Artikel 96, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,