Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.1992

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

  1. Ziffer eins
    136 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
  2. Ziffer 2
    anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
    1. Litera a
      beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
    2. Litera b
      beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
    3. Litera c
      anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
    4. Litera d
      die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
  1. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Anmerkung

1. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 Z 2 lit a gebührt
nicht, soweit Entgeltanzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht.
2. ÜR: Art. XLI Z 16, BGBl. Nr. 343/1989

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12035038

Alte Dokumentnummer

N2198911974H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P18/NOR12035038

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