Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.05.1987

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Betragsanpassung durch V

Text

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18, (1) Bei der Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Buchstabe a ist das entgangene reine Arbeitseinkommen samt zusätzlichen Vergütungen zu ersetzen.

  1. Absatz 2,Vermag der Zeuge zwar die Tatsache eines Anspruches nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, nicht aber dessen Höhe zu bescheinigen, so gebührt ihm eine Entschädigung von 52 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.

Anmerkung

1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 177/1987. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1987 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Grundlage für das Ausmaß der Entschädigung nach Abs. 1 ist
üblicherweise die Verdienstentgangsbestätigung des Arbeitgebers
(siehe § 19 Abs. 2).

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030104

Alte Dokumentnummer

N2197511456R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P18/NOR12030104

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