Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.05.1987
Außerkrafttretensdatum
31.07.1989
Abkürzung
GebAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Betragsanpassung durch V
Text
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Bei der Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 3 Abs. 1 Z 2 Buchstabe a ist das entgangene reine Arbeitseinkommen samt zusätzlichen Vergütungen zu ersetzen.Paragraph 18, (1) Bei der Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Buchstabe a ist das entgangene reine Arbeitseinkommen samt zusätzlichen Vergütungen zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Vermag der Zeuge zwar die Tatsache eines Anspruches nach § 3 Abs. 1 Z. 2, nicht aber dessen Höhe zu bescheinigen, so gebührt ihm eine Entschädigung von 52 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.Vermag der Zeuge zwar die Tatsache eines Anspruches nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, nicht aber dessen Höhe zu bescheinigen, so gebührt ihm eine Entschädigung von 52 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.
Anmerkung
1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 177/1987. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1987 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Grundlage für das Ausmaß der Entschädigung nach Abs. 1 ist
üblicherweise die Verdienstentgangsbestätigung des Arbeitgebers
(siehe § 19 Abs. 2).
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR12030104
Alte Dokumentnummer
N2197511456R