Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.05.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
GebAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Betragsanpassung durch V
Text
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
147 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
anstatt der Entschädigung nach Z 1anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Absatz 2,Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Anmerkung
1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 Z 2 lit a gebührt
nicht, soweit Entgeltanzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht.
3. ÜR: Art. XLI Z 16,
BGBl. Nr. 343/1989.
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR12036023
Alte Dokumentnummer
N2199220236J