Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.05.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Betragsanpassung durch V

Text

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

  1. Ziffer eins
    147 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
  2. Ziffer 2
    anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
    1. Litera a
      beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
    2. Litera b
      beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
    3. Litera c
      anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
    4. Litera d
      die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
  1. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Anmerkung

1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 Z 2 lit a gebührt
nicht, soweit Entgeltanzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht.
3. ÜR: Art. XLI Z 16, BGBl. Nr. 343/1989.

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12036023

Alte Dokumentnummer

N2199220236J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P18/NOR12036023

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