Absatz 2,Vermag der Zeuge zwar die Tatsache eines Anspruches nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, nicht aber dessen Höhe zu bescheinigen, so gebührt ihm eine Entschädigung von 52 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.