Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.05.1987

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Beachte

Betragsanpassung durch römisch fünf

Text

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18, (1) Bei der Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Buchstabe a ist das entgangene reine Arbeitseinkommen samt zusätzlichen Vergütungen zu ersetzen.

  1. Absatz 2,Vermag der Zeuge zwar die Tatsache eines Anspruches nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, nicht aber dessen Höhe zu bescheinigen, so gebührt ihm eine Entschädigung von 52 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.