Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Erteilung von Weisungen und Bestellung eines Bewährungshelfers

Paragraph 50, (1) Einem Rechtsbrecher, dem die Strafe bedingt nachgesehen oder der aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen wird, hat das Gericht Weisungen zu erteilen und einen Bewährungshelfer zu bestellen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.

  1. Absatz 2,Weisungen und die Bestellung eines Bewährungshelfers gelten bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden.

Anmerkung

Siehe auch Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969.

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029593

Alte Dokumentnummer

N2197415045T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P50/NOR12029593

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